Versicherung

Kündigung der Grund- oder Zusatzversicherung

Die Krankenversicherung zur Grundversorgung sowie die etwaigen Zusatzversicherungen können vom Versicherten in der Regel in jedem Jahr gekündigt werden. Bei einer gewünschten Kündigung der Versicherung zur Grundversorgung aufgrund eines Versicherungswechsels sind festgelegte Regelungen zu beachten. Die Kündigungsfristen und -termine zur Zusatzversicherung können sich jedoch voneinander unterscheiden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Versicherung zur Grundversorgung und die Zusatzversicherung bei einem Versicherungsunternehmen oder bei verschiedenen Versicherern abgeschlossen wurden, denn Abschluss und Kündigung sind unabhängig voneinander möglich.

Die Versicherungsprämien zur Grundversorgung unterliegen gesetzlichen Abläufen. Das Bundesamt für Gesundheit muss die Prämien für die Grundversorgung nämlich in jedem Jahr erneut genehmigen. Das geschieht in der Regel im Herbst, sodass den Versicherten Mitgliedern bis spätestens Oktober eines jeden Jahres die Höhe der neuen Versicherungsprämien mitgeteilt wird. Das gibt Versicherten noch ausreichend Handlungsspielraum, denn eine Kündigung muss immer bis zum 30. November zugestellt werden. Der Versicherungswechsel, wie zum Beispiel hin zur Versicherungsgruppe Swica, ist anschliessend möglich, sodass der alte Versicherungsvertrag zum 31. Dezember ausläuft und der neue Vertrag ab dem 1. Januar des folgenden Jahres beginnen kann. Gesetzliche Regelungen gewährleisten den Versicherten dabei einen lückenlosen Wechsel, wodurch ist es nicht zu Zeiten ohne Grundversorgung kommen kann. Eine Ausnahme von diesen Regelungen zur Kündigung gibt es für Versicherte mit ordentlichem Franchise. Diese können bis Ende Juni eines jeden Jahres einen weiteren Kündigungstermin wahrnehmen. Im Bereich der Zusatzversicherung sind andere Regelungen zu beachten, sodass sich die Kündigungsfristen voneinander unterscheiden können. Ein Blick in den jeweiligen Vertrag helfen kann. In der Regel ist dabei Ende September der mögliche Kündigungstermin.

Leistungen zur Grundversorgung sind einheitlich geregelt

In der Grundversorgung müssen sich Krankenversicherungen in der Schweiz an festgelegte Regelungen halten. Zu diesen zählt insbesondere der gesetzlich festgelegte Leistungsumfang. Durch diesen wird sichergestellt, dass jeder Versicherte mit Grundversorgung ein Mindestmass an medizinischer Versorgung erhält. Zu der zugesicherten Grundversorgung zählt zum Beispiel der Spitalaufenthalt bei stationären Behandlungen, ärztliche Behandlungen, die zum Beispiel bei einem Vertragsarzt vor Ort durchgeführt werden können, und ebenso die Kostenübernahme von Arzneimitteln, die vom Arzt verschrieben wurden. Selbst viele Impfungen, einige Methoden der alternativen Medizin und die Hauskrankenpflege, die vom Arzt verordnet wurde, zählt zum Leistungsumfang der Grundversorgung. Noch viele weitere Leistungen sind Bestandteil und sichern allen Schweizern eine medizinische Grundversorgung zu.

Darüber hinaus kann eine Zusatzversicherung, wie zum Beispiel über den Anbieter Swica, abgeschlossen werden, mit welcher die Leistungen nach den Ansprüchen des Versicherten erhöht werden können. Obwohl sich die vorhandenen Regelungen bezüglich des Leistungsumfangs unterscheiden und eineKrankenversicherung allen Versicherten in der Grundversorgung die gleichen Leistungen anbieten muss, ist die Preisgestaltung der einzelnen Versicherungsunternehmen sehr unterschiedlich. Die Versicherungsprämien unterscheiden sich nämlich in der Grundversorgung sowie bei den Zusatzversicherungen. Demnach ist ein Preisvergleich der Versicherungen durchaus angebracht. Insbesondere in der Grundversorgung kann sich dies lohnen, denn trotz günstiger Preise müssen die Leistungen einheitlich geregelt sein. Lediglich bei Zusatzversicherungen sind neben den Versicherungsprämien ebenso die Leistungen zu beachten, die sich teils deutlich voneinander unterscheiden.

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